Tools:
Update via:
Änderung § 103 GBV vom 01.10.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 ERVGBG am 1. Oktober 2009 und Änderungshistorie GBVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 96 GBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung | § 103 GBV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 96 | (Text neue Fassung)§ 103 |
(1) Soweit bisher jedes Grundbuchblatt in einem besonderen Grundbuchheft geführt worden ist, bedarf es der Zusammenfassung zu festen, mehrere Blätter umfassenden Bänden (§ 2) nicht, solange die bisherigen Blätter fortgeführt werden (§§ 97 bis 99). (2) (weggefallen) | Soweit bisher jedes Grundbuchblatt in einem besonderen Grundbuchheft geführt worden ist, bedarf es der Zusammenfassung zu festen, mehrere Blätter umfassenden Bänden (§ 2) nicht, solange die bisherigen Blätter fortgeführt werden (§§ 104 bis 106). |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/537/al22193-0.htm