Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 106 GBV vom 01.10.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 ERVGBG am 1. Oktober 2009 und Änderungshistorie GBV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 99 GBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
§ 106 GBV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713

(Text alte Fassung)

§ 99


(Text neue Fassung)

§ 106


(Textabschnitt unverändert)

Bei der Umschreibung der bereits angelegten Grundbuchblätter auf den neuen Vordruck sind die §§ 29, 30 sinngemäß anzuwenden. Weitere Anordnungen zur Behebung von hierbei etwa entstehenden Zweifeln bleiben vorbehalten.