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Änderung § 114 GBV vom 01.10.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 114 GBV, alle Änderungen durch Artikel 2 ERVGBG am 1. Oktober 2009 und Änderungshistorie GBVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 107 GBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung | § 114 GBV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713 |
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(Text alte Fassung)§ 107 | (Text neue Fassung)§ 114 |
(Textabschnitt unverändert) Die §§ 10 und 11 in der seit dem 24. Februar 1999 geltenden Fassung sind auch auf Eintragungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt beantragt, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgenommen worden sind. § 83 in der seit dem 24. Februar 1999 geltenden Fassung ist auch auf Kopien und Ausdrucke von Protokollen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt hergestellt worden sind. |
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