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Änderung § 28 GBV vom 09.10.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 28 GBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2013 geltenden Fassung
§ 28 GBV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3719

(Textabschnitt unverändert)

§ 28


(Text alte Fassung)

(1) Ein Grundbuchblatt ist, außer dem Fall des § 23 Abs. 1, umzuschreiben, wenn es unübersichtlich geworden ist.

(2) Ein Grundbuchblatt
kann umgeschrieben werden:

a)
wenn es durch Umschreibung wesentlich vereinfacht wird;

b) wenn außer ihm in demselben Grundbuchband keine oder nur wenige in Gebrauch befindliche Blätter enthalten sind und die Ausscheidung des Bandes angezeigt ist.


(Text neue Fassung)

1 Ein Grundbuchblatt ist umzuschreiben, wenn es unübersichtlich geworden ist. 2 Es kann umgeschrieben werden, wenn es durch Umschreibung wesentlich vereinfacht wird.


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