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Änderung § 28 GBV vom 09.10.2013
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§ 28 GBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.10.2013 geltenden Fassung | § 28 GBV n.F. (neue Fassung) in der am 09.10.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3719 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 | |
(Text alte Fassung) (1) Ein Grundbuchblatt ist, außer dem Fall des § 23 Abs. 1, umzuschreiben, wenn es unübersichtlich geworden ist. (2) Ein Grundbuchblatt kann umgeschrieben werden: a) wenn es durch Umschreibung wesentlich vereinfacht wird; b) wenn außer ihm in demselben Grundbuchband keine oder nur wenige in Gebrauch befindliche Blätter enthalten sind und die Ausscheidung des Bandes angezeigt ist. | (Text neue Fassung) 1 Ein Grundbuchblatt ist umzuschreiben, wenn es unübersichtlich geworden ist. 2 Es kann umgeschrieben werden, wenn es durch Umschreibung wesentlich vereinfacht wird. |
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