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Änderung § 37 GBV vom 09.10.2013
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§ 37 GBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.10.2013 geltenden Fassung | § 37 GBV n.F. (neue Fassung) in der am 09.10.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3719 |
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(Textabschnitt unverändert) § 37 | |
(Text alte Fassung) (1) Geschlossene Grundbuchblätter dürfen zur Anlegung eines neuen Blattes nicht wieder verwendet werden. (2a) Jedoch kann der zuständige Oberlandesgerichtspräsident unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse bei allen oder einzelnen Grundbuchämtern seines Bezirks die Wiederverwendung geschlossener Grundbuchblätter zur Einrichtung eines neuen Blattes desselben Grundbuchbezirks gestatten, sofern dadurch eine nennenswerte Ersparnis erzielt und die Übersichtlichkeit des Grundbuchs nicht beeinträchtigt wird. (2b) Das neue Blatt erhält die Nummer des alten Blattes unter Hinzufügung des Buchstabens "A". (2c) Das alte Blatt ist in der Aufschrift, im Bestandsverzeichnis und in den drei Abteilungen, soweit sich darin Eintragungen befinden, durch einen quer über beide Seiten zu ziehenden rot-schwarzen Doppelstrich abzuschließen und darunter mit dem Vermerk zu versehen: "Wieder benutzt als Blatt Nr. ... A". In der Aufschrift ist dieser Vermerk durch Angabe des Amtsgerichts und des Bezirks zu ergänzen. Die neuen Eintragungen haben unter neuen laufenden Nummern zu erfolgen. (3) Absätze 2a bis 2c sind nicht anzuwenden, wenn das Grundbuch in Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen geführt wird. In diesem Fall kann jedoch nach Anordnung der Landesjustizverwaltung die Nummer eines geschlossenen Grundbuchblatts im Einzelheft für ein neues Blatt desselben Grundbuchbezirks unter Hinzufügung des Buchstabens A (B, C usw.) wiederverwendet werden. | (Text neue Fassung) Die Nummern geschlossener Grundbuchblätter dürfen für neue Blätter desselben Grundbuchbezirks nicht wieder verwendet werden. |
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