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Änderung § 46 GBV vom 09.10.2013
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§ 46 GBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.10.2013 geltenden Fassung | § 46 GBV n.F. (neue Fassung) in der am 09.10.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3719 |
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(Textabschnitt unverändert) § 46 | |
(1) Die Einsicht von Grundakten ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt, auch soweit es sich nicht um die in § 12 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung bezeichneten Urkunden handelt. (2) Die Vorschrift des § 43 ist auf die Einsicht von Grundakten entsprechend anzuwenden. | |
(Text alte Fassung) (3) Soweit die Einsicht gestattet ist, kann eine Abschrift verlangt werden, die auf Antrag auch zu beglaubigen ist. | (Text neue Fassung) (3) 1 Soweit die Einsicht gestattet ist, kann eine Abschrift verlangt werden, die auf Antrag auch zu beglaubigen ist. 2 Die Abschrift kann dem Antragsteller auch elektronisch übermittelt werden. |
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