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Änderung § 72 GBV vom 09.10.2013
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§ 72 GBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.10.2013 geltenden Fassung | § 72 GBV n.F. (neue Fassung) in der am 09.10.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3719 |
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(Textabschnitt unverändert) § 72 Umschreibung, Neufassung und Schließung des maschinell geführten Grundbuchs | |
(Text alte Fassung) (1) Für die Umschreibung, Neufassung und Schließung des maschinell geführten Grundbuchs gelten die Vorschriften der Abschnitte VI und VII sowie, außer im Fall der Neufassung, § 39 Abs. 3 sinngemäß, soweit in diesem Abschnitt nichts Abweichendes bestimmt ist. | (Text neue Fassung) (1) 1 Für die Umschreibung, Neufassung und Schließung des maschinell geführten Grundbuchs gelten die Vorschriften der Abschnitte VI und VII sowie § 39 sinngemäß, soweit in diesem Abschnitt nichts Abweichendes bestimmt ist. 2 Anstelle von § 39 ist bei der Neufassung § 69 Absatz 2 Satz 5 und 6 anzuwenden. |
(2) Der Inhalt der geschlossenen maschinell geführten Grundbuchblätter soll weiterhin wiedergabefähig oder lesbar bleiben. | |
(3) Wird das Grundbuch als Datenbankgrundbuch geführt, ist 1. § 33 nicht anzuwenden; 2. im Fall der Schließung des Grundbuchblatts (§ 36) in Spalte 8 des Bestandsverzeichnisses ein Hinweis auf die neue Buchungsstelle der von der Schließung betroffenen Grundstücke aufzunehmen, soweit nicht bereits ein Abschreibevermerk nach § 13 Absatz 3 Satz 1 eingetragen wurde. | |
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