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Änderung § 114 GBV vom 09.10.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 114 GBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2013 geltenden Fassung
§ 114 GBV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3719
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 114


(Text alte Fassung)

Die §§ 10 und 11 in der seit dem 24. Februar 1999 geltenden Fassung sind auch auf Eintragungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt beantragt, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgenommen worden sind. § 83 in der seit dem 24. Februar 1999 geltenden Fassung ist auch auf Kopien und Ausdrucke von Protokollen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt hergestellt worden sind.

(Text neue Fassung)

Die §§ 6, 9, 13, 15 und 17 in der seit dem 9. Oktober 2013 geltenden Fassung sind auch auf Eintragungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt beantragt, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgenommen worden sind.

(heute geltende Fassung)