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Änderung § 86a GBV vom 17.05.2019

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§ 86a GBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.05.2019 geltenden Fassung
§ 86a GBV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706
(Textabschnitt unverändert)

§ 86a Zusammenarbeit mit Versorgungsunternehmen


(Text alte Fassung)

(1) Unternehmen, die Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser oder Abwasser oder Telekommunikationsanlagen betreiben (Versorgungsunternehmen), kann die Einsicht in das Grundbuch in allgemeiner Form auch für sämtliche Grundstücke eines Grundbuchamtsbezirks durch das Grundbuchamt gestattet werden, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Einsicht darlegen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Unternehmen, die Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser oder Abwasser oder Telekommunikationsanlagen betreiben (Versorgungsunternehmen), kann die Einsicht in das Grundbuch in allgemeiner Form auch für sämtliche Grundstücke eines Grundbuchamtsbezirks durch das Grundbuchamt gestattet werden, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Einsicht darlegen. 2 Ein berechtigtes Interesse nach Satz 1 liegt in der Regel vor, wenn

1. Anlagen nach Satz 1 im Grundbuchbezirk belegen sind oder

2. konkrete Planungen für Änderung, Erweiterung oder Neubau von Anlagen nach Satz 1 betrieben werden, insbesondere dann, wenn die Erweiterung oder der Neubau im nach § 12c Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes bestätigten Netzentwicklungsplan enthalten ist.

3 Wird die Gestattung befristet erteilt, sollte die Befristung nicht unter einem Zeitraum von drei Jahren liegen.


(2) 1 Soweit die Grundbuchblätter, in die ein Versorgungsunternehmen auf Grund einer Genehmigung nach Absatz 1 Einsicht nehmen darf, maschinell geführt werden, darf das Unternehmen die benötigten Angaben aus dem Grundbuch anfordern. 2 Die Übermittlung kann auch im automatisierten Verfahren erfolgen. 3 Die Einzelheiten dieses Verfahrens legt die in § 81 Abs. 2 bestimmte Stelle fest.