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Synopse aller Änderungen GBV am 01.09.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2013 durch Artikel 6 des NotAufgÜbG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie GBV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

GBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung
GBV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1800, 2586

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt I Das Grundbuch
    Unterabschnitt 1 Grundbuchbezirke
       § 1
    Unterabschnitt 2 Die äußere Form des Grundbuchs
       § 2
       § 3
Abschnitt II Das Grundbuchblatt
    § 4
    § 5
    § 6
    § 7
    § 8
    § 9
    § 10
    § 11
    § 12
Abschnitt III Die Eintragungen
    § 13
    § 14
    § 15
    § 16
    § 17
    § 17a
    § 18
    § 19
    § 20
    § 21
    § 22
    § 23
Abschnitt IV Die Grundakten
    § 24
    § 24a
Abschnitt V Der Zuständigkeitswechsel
    § 25
    § 26
    § 27
    § 27a
Abschnitt VI Die Umschreibung von Grundbüchern
    § 28
    § 29
    § 30
    § 31
    § 32
    § 33
Abschnitt VII Die Schließung des Grundbuchblatts
    § 34
    § 35
    § 36
    § 37
Abschnitt VIII Die Beseitigung einer Doppelbuchung
    § 38
Abschnitt IX Die Bekanntmachung der Eintragungen
    § 39
    § 40
    § 41
    § 42
Abschnitt X Grundbucheinsicht und -abschriften
    § 43
    § 44
    § 45
    § 46
Abschnitt XI Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe
    § 47
    § 48
    § 49
    § 49a
    § 50
    § 51
    § 52
    § 53
Abschnitt XII Das Erbbaugrundbuch
    § 54
    § 55
    § 56
    § 57
    § 58
    § 59
    § 60
Abschnitt XIII Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
    Unterabschnitt 1 Das maschinell geführte Grundbuch
       § 61 Grundsatz
       § 62 Begriff des maschinell geführten Grundbuchs
       § 63 Gestaltung des maschinell geführten Grundbuchs
       § 64 Anforderungen an Anlagen und Programme
       § 65 Sicherung der Anlagen und Programme
       § 66 Sicherung der Daten
    Unterabschnitt 2 Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs
       § 67 Festlegung der Anlegungsverfahren
       § 68 Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs durch Umschreibung
       § 69 Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs durch Neufassung
       § 70 Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs durch Umstellung
       § 71 Freigabe des maschinell geführten Grundbuchs
       § 72 Umschreibung, Neufassung und Schließung des maschinell geführten Grundbuchs
       § 73 Grundakten
    Unterabschnitt 3 Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch
       § 74 Veranlassung der Eintragung
       § 75 Elektronische Unterschrift
       § 76 Äußere Form der Eintragung
    Unterabschnitt 4 Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch und Abschriften hieraus
       § 77 Grundsatz
       § 78 Ausdrucke aus dem maschinell geführten Grundbuch
       § 79 Einsicht
    Unterabschnitt 5 Automatisierter Abruf von Daten
       § 80 Abruf von Daten
       § 81 Genehmigungsverfahren, Einrichtungsvertrag
       § 82 Einrichtung der Verfahren
       § 83 Abrufprotokollierung
       § 84 Kontrolle
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 85 (aufgehoben)
(Text neue Fassung)

       § 85 Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare
       § 85a Protokollierung der Mitteilung des Grundbuchinhalts durch den Notar

    Unterabschnitt 6 Zusammenarbeit mit den katasterführenden Stellen und Versorgungsunternehmen
       § 86 Zusammenarbeit mit den katasterführenden Stellen
       § 86a Zusammenarbeit mit Versorgungsunternehmen
    Unterabschnitt 7 Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe
       § 87 Erteilung von Briefen
       § 88 Verfahren bei Schuldurkunden
       § 89 Ergänzungen des Briefes
    Unterabschnitt 8 Schlußbestimmungen
       § 90 Datenverarbeitung im Auftrag
       § 91 Behandlung von Verweisungen, Löschungen
       § 92 Ersetzung von Grundbuchdaten, Ersatzgrundbuch
       § 93 Ausführungsvorschriften
Abschnitt XIV Vermerke über öffentliche Lasten
    § 93a Eintragung öffentlicher Lasten
    § 93b Eintragung des Bodenschutzlastvermerks
Abschnitt XV Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte
    § 94 Grundsatz
    § 95 Allgemeine technische und organisatorische Maßgaben
    § 96 Anlegung und Führung der elektronischen Grundakte
    § 97 Übertragung von Papierdokumenten in die elektronische Form
    § 98 Übertragung elektronischer Dokumente in die Papierform oder in andere Dateiformate
    § 99 Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf
    § 100 Wiederherstellung des Grundakteninhalts
    § 101 Ausführungsvorschriften
Abschnitt XVI Übergangs- und Schlußvorschriften
    § 102
    § 103
    § 104
    § 105
    § 106
    § 107
    § 108
    § 109
    § 110
    § 111
    § 112
    § 113
    § 114
    Anlage 1 (zu § 22) (Grundbuchblatt)
    Anlage 2a (zu § 31) (Unübersichtliches Grundbuchblatt)
    Anlage 2b (zu § 31) (Neues Grundbuchblatt)
    Anlage 3 (zu § 52 Abs. 1) (Hypothekenbrief)
    Anlage 4 (zu § 52 Abs. 1) (Teilhypothekenbrief)
    Anlage 5 (zu § 52 Abs. 1) (Hypothekenbrief über eine Gesamthypothek)
    Anlage 6 (zu § 52 Abs. 1) (Gemeinschaftlicher Hypothekenbrief)
    Anlage 7 (zu § 52 Abs. 1) (Grundschuldbrief)
    Anlage 8 (zu § 52 Abs. 1) (Rentenschuldbrief)
    Anlage 9 (zu § 58) (Erbbaugrundbuch)
    Anlage 10a (zu § 69 Abs. 4) (In Papierform geführtes Grundbuch)
    Anlage 10b (zu § 69 Abs. 4) (Maschinell geführtes Grundbuchblatt)
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 80 Abruf von Daten


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die Gewährung des Abrufs von Daten im automatisierten Verfahren nach § 133 der Grundbuchordnung berechtigt insbesondere zur Einsichtnahme in das Grundbuch in dem durch die §§ 12 und 12b der Grundbuchordnung und in dieser Verordnung bestimmten Umfang sowie zur Fertigung von Abdrucken des Grundbuchblatts. 2 Abdrucke stehen den Ausdrucken nicht gleich. 3 Wird die Abrufberechtigung einer nicht-öffentlichen Stelle gewährt, ist diese in der Genehmigung oder dem Vertrag (§ 133 der Grundbuchordnung) darauf hinzuweisen, daß sie die abgerufenen Daten nach § 133 Abs. 6 der Grundbuchordnung nur zu dem Zweck verwenden darf, für den sie ihr übermittelt worden sind.



1 Die Gewährung des Abrufs von Daten im automatisierten Verfahren nach § 133 der Grundbuchordnung berechtigt insbesondere zur Einsichtnahme in das Grundbuch in dem durch die §§ 12 und 12b der Grundbuchordnung und in dieser Verordnung bestimmten Umfang sowie zur Fertigung von Abdrucken des Grundbuchblatts. 2 Wird die Abrufberechtigung einer nicht-öffentlichen Stelle gewährt, ist diese in der Genehmigung oder dem Vertrag (§ 133 der Grundbuchordnung) darauf hinzuweisen, daß sie die abgerufenen Daten nach § 133 Abs. 6 der Grundbuchordnung nur zu dem Zweck verwenden darf, für den sie ihr übermittelt worden sind.

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§ 85 (aufgehoben)




§ 85 Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare


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1 Der von dem Notar erteilte Grundbuchabdruck (§ 133a Absatz 1 Satz 2 der Grundbuchordnung) ist mit der Aufschrift 'Abdruck' und dem Hinweis auf das Datum des Abrufs der Grundbuchdaten zu versehen. 2 Der Abdruck steht einem amtlichen Ausdruck gleich, wenn er mit dem Amtssiegel des Notars versehen und vom Notar unterschrieben ist.

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§ 85a (neu)




§ 85a Protokollierung der Mitteilung des Grundbuchinhalts durch den Notar


vorherige Änderung

 


(1) Das Protokoll, das nach § 133a Absatz 3 Satz 1 der Grundbuchordnung über die Mitteilung des Grundbuchinhalts durch den Notar zu führen ist, muss enthalten:

1. das Datum der Mitteilung,

2. die Bezeichnung des Grundbuchblatts,

3. die Bezeichnung der Person, der der Grundbuchinhalt mitgeteilt wurde, und gegebenenfalls die Bezeichnung der von dieser vertretenen Person oder Stelle und

4. die Angabe, ob ein Grundbuchabdruck erteilt wurde.

(2) 1 Das Protokoll darf nur für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Mitteilung sowie die Unterrichtung des Eigentümers des Grundstücks oder des Inhabers eines grundstücksgleichen Rechts nach § 133a Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung verwendet werden. 2 § 83 Absatz 2 Satz 6 und Absatz 3 gilt entsprechend.