Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen GBV am 01.09.2013
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2013 durch Artikel 2 des DaBaGG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie GBV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
GBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung | GBV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3719 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 85 Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare | |
(Text alte Fassung) 1 Der von dem Notar erteilte Grundbuchabdruck (§ 133a Absatz 1 Satz 2 der Grundbuchordnung) ist mit der Aufschrift 'Abdruck' und dem Hinweis auf das Datum des Abrufs der Grundbuchdaten zu versehen. 2 Der Abdruck steht einem amtlichen Ausdruck gleich, wenn er mit dem Amtssiegel des Notars versehen und vom Notar unterschrieben ist. | (Text neue Fassung) 1 Der von dem Notar erteilte Grundbuchabdruck (§ 133a Absatz 1 Satz 2 der Grundbuchordnung) ist mit der Aufschrift 'Abdruck' und dem Hinweis auf das Datum des Abrufs der Grundbuchdaten zu versehen. 2 Der Abdruck steht einem amtlichen Ausdruck gleich, wenn er die Kennzeichnung 'beglaubigter Ausdruck' trägt, einen vom Notar unterschriebenen Beglaubigungsvermerk enthält und mit dem Amtssiegel des Notars versehen ist. 3 Der Ausdruck nach Satz 1 kann dem Antragsteller auch elektronisch übermittelt werden. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/537/v185444-2013-09-01.htm