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Synopse aller Änderungen GBV am 01.10.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2014 durch Artikel 2 des DaBaGG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie GBV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

GBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2014 geltenden Fassung
GBV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3719

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt I Das Grundbuch
    Unterabschnitt 1 Grundbuchbezirke
       § 1
    Unterabschnitt 2 Die äußere Form des Grundbuchs
       § 2
       § 3
Abschnitt II Das Grundbuchblatt
    § 4
    § 5
    § 6
    § 7
    § 8
    § 9
    § 10
    § 11
    § 12
Abschnitt III Die Eintragungen
    § 13
    § 14
    § 15
    § 16
    § 17
    § 17a
    § 18
    § 19
    § 20
    § 21
    § 22
    § 23
Abschnitt IV Die Grundakten
    § 24
    § 24a
Abschnitt V Der Zuständigkeitswechsel
    § 25
    § 26
    § 27
    § 27a
Abschnitt VI Die Umschreibung von Grundbüchern
    § 28
    § 29
    § 30
    § 31
    § 32
    § 33
Abschnitt VII Die Schließung des Grundbuchblatts
    § 34
    § 35
    § 36
    § 37
Abschnitt VIII Die Beseitigung einer Doppelbuchung
    § 38
Abschnitt IX Die Bekanntmachung der Eintragungen
    § 39
    § 40
    § 41
    § 42
Abschnitt X Grundbucheinsicht und -abschriften
    § 43
    § 44
    § 45
    § 46
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 46a
Abschnitt XI Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe
    § 47
    § 48
    § 49
    § 49a
    § 50
    § 51
    § 52
    § 53
Abschnitt XII Das Erbbaugrundbuch
    § 54
    § 55
    § 56
    § 57
    § 58
    § 59
    § 60
Abschnitt XIII Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
    Unterabschnitt 1 Das maschinell geführte Grundbuch
       § 61 Grundsatz
       § 62 Begriff des maschinell geführten Grundbuchs
       § 63 Gestaltung des maschinell geführten Grundbuchs; Verordnungsermächtigung
       § 64 Anforderungen an Anlagen und Programme
       § 65 Sicherung der Anlagen und Programme
       § 66 Sicherung der Daten
    Unterabschnitt 2 Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs
       § 67 Festlegung der Anlegungsverfahren
       § 68 Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs durch Umschreibung
       § 69 Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs durch Neufassung
       § 70 Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs durch Umstellung
       § 71 Freigabe des maschinell geführten Grundbuchs
       § 71a Anlegung des Datenbankgrundbuchs
       § 72 Umschreibung, Neufassung und Schließung des maschinell geführten Grundbuchs
       § 73 Grundakten
    Unterabschnitt 3 Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch
       § 74 Veranlassung der Eintragung
       § 75 Elektronische Unterschrift
       § 76 Äußere Form der Eintragung
       § 76a Eintragungen in das Datenbankgrundbuch; Verordnungsermächtigung
    Unterabschnitt 4 Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch und Abschriften hieraus
       § 77 Grundsatz
       § 78 Ausdrucke aus dem maschinell geführten Grundbuch
       § 79 Einsicht
    Unterabschnitt 5 Automatisierter Abruf von Daten
       § 80 Abruf von Daten
       § 81 Genehmigungsverfahren, Einrichtungsvertrag
       § 82 Einrichtung der Verfahren
       § 83 Abrufprotokollierung
       § 84 Kontrolle
       § 85 Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare
       § 85a Protokollierung der Mitteilung des Grundbuchinhalts durch den Notar
    Unterabschnitt 6 Zusammenarbeit mit den katasterführenden Stellen und Versorgungsunternehmen
       § 86 Zusammenarbeit mit den katasterführenden Stellen
       § 86a Zusammenarbeit mit Versorgungsunternehmen
    Unterabschnitt 7 Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe
       § 87 Erteilung von Briefen
       § 88 Verfahren bei Schuldurkunden
       § 89 Ergänzungen des Briefes
    Unterabschnitt 8 Schlußbestimmungen
       § 90 Datenverarbeitung im Auftrag
       § 91 Behandlung von Verweisungen, Löschungen
       § 92 Ersetzung von Grundbuchdaten, Ersatzgrundbuch
       § 92a Zuständigkeitswechsel
       § 93 Ausführungsvorschriften; Verordnungsermächtigung
Abschnitt XIV Vermerke über öffentliche Lasten
    § 93a Eintragung öffentlicher Lasten
    § 93b Eintragung des Bodenschutzlastvermerks
Abschnitt XV Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte
    § 94 Grundsatz
    § 95 Allgemeine technische und organisatorische Maßgaben
    § 96 Anlegung und Führung der elektronischen Grundakte
    § 97 Übertragung von Papierdokumenten in die elektronische Form
    § 98 Übertragung elektronischer Dokumente in die Papierform oder in andere Dateiformate
    § 99 Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf
    § 100 Wiederherstellung des Grundakteninhalts
    § 100a Zuständigkeitswechsel
    § 101 Ausführungsvorschriften
Abschnitt XVI Übergangs- und Schlußvorschriften
    § 102
    § 103
    § 104
    § 105
    § 106
    § 107
    § 108
    § 109
    § 110
    § 111
    § 112
    § 113
    § 114
    Anlage 1 (zu § 22) (Grundbuchblatt)
    Anlage 2a (zu § 31) (Unübersichtliches Grundbuchblatt)
    Anlage 2b (zu § 31) (Neues Grundbuchblatt)
    Anlage 3 (zu § 52 Abs. 1) (Hypothekenbrief)
    Anlage 4 (zu § 52 Abs. 1) (Teilhypothekenbrief)
    Anlage 5 (zu § 52 Abs. 1) (Hypothekenbrief über eine Gesamthypothek)
    Anlage 6 (zu § 52 Abs. 1) (Gemeinschaftlicher Hypothekenbrief)
    Anlage 7 (zu § 52 Abs. 1) (Grundschuldbrief)
    Anlage 8 (zu § 52 Abs. 1) (Rentenschuldbrief)
    Anlage 9 (zu § 58) (Erbbaugrundbuch)
    Anlage 10a (zu § 69 Abs. 4) (In Papierform geführtes Grundbuch)
    Anlage 10b (zu § 69 Abs. 4) (Maschinell geführtes Grundbuchblatt)
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 46a (neu)




§ 46a


vorherige Änderung

 


(1) 1 Das Protokoll, das nach § 12 Absatz 4 der Grundbuchordnung über Einsichten in das Grundbuch zu führen ist, muss enthalten:

1. das Datum der Einsicht,

2. die Bezeichnung des Grundbuchblatts,

3. die Bezeichnung der Einsicht nehmenden Person und gegebenenfalls die Bezeichnung der von dieser vertretenen Person oder Stelle,

4. Angaben über den Umfang der Einsichtsgewährung sowie

5. eine Beschreibung des der Einsicht zugrunde liegenden berechtigten Interesses; dies gilt nicht in den Fällen des § 43.

2 Erfolgt die Einsicht durch einen Bevollmächtigten des Eigentümers oder des Inhabers eines grundstücksgleichen Rechts, sind nur die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 in das Protokoll aufzunehmen.

(2) 1 Dem Eigentümer des jeweils betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber des grundstücksgleichen Rechts wird die Auskunft darüber, wer Einsicht in das Grundbuch genommen hat, auf der Grundlage der Protokolldaten nach Absatz 1 erteilt. 2 Eine darüber hinausgehende Verwendung der Daten ist nicht zulässig. 3 Diese sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Nutzung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen.

(3) 1 Die Grundbucheinsicht durch eine Strafverfolgungsbehörde ist im Rahmen einer solchen Auskunft nicht mitzuteilen, wenn

1. die Einsicht zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung weniger als sechs Monate zurückliegt und

2. die Strafverfolgungsbehörde erklärt hat, dass die Bekanntgabe der Einsicht den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen gefährden würde.

2 Durch die Abgabe einer erneuten Erklärung nach Satz 1 Nummer 2 verlängert sich die Sperrfrist um sechs Monate; mehrmalige Fristverlängerung ist zulässig. 3 Wurde dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts eine Grundbucheinsicht nicht mitgeteilt und wird die Einsicht nach Ablauf der Sperrfrist auf Grund eines neuerlichen Auskunftsbegehrens bekanntgegeben, so sind die Gründe für die abweichende Auskunft mitzuteilen.

(4) 1 Nach Ablauf des zweiten auf die Erstellung der Protokolle folgenden Kalenderjahres werden die nach Absatz 1 gefertigten Protokolle gelöscht. 2 Die Protokolldaten zu Grundbucheinsichten nach Absatz 3 Satz 1 werden für die Dauer von zwei Jahren nach Ablauf der Frist, in der eine Bekanntgabe nicht erfolgen darf, für Auskünfte an den Grundstückseigentümer oder den Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts aufbewahrt; danach werden sie gelöscht.

(5) Zuständig für die Führung des Protokolls nach Absatz 1 und die Erteilung von Auskünften nach Absatz 2 ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Grundbuchamts, das das betroffene Grundbuchblatt führt.

(6) 1 Für die Erteilung von Grundbuchabschriften, die Einsicht in die Grundakte sowie die Erteilung von Abschriften aus der Grundakte gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. 2 Das Gleiche gilt für die Einsicht in ein Verzeichnis nach § 12a Absatz 1 der Grundbuchordnung und die Erteilung von Auskünften aus einem solchen Verzeichnis, wenn hierdurch personenbezogene Daten bekanntgegeben werden.