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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.12.2008 aufgehoben
§ 3 - Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie (IT-ArGV)
V. v. 11.07.2000 BGBl. I S. 1146; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 860-3-18 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.08.2000; FNA: 860-3-18 Sozialgesetzbuch
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§ 3 Beschäftigungen
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Arbeitserlaubnis kann in den Berufen der Informations- und Kommunikationstechnologie, beispielsweise für Beschäftigungen als
- 1.
- System-, Internet- und Netzwerkspezialist,
- 2.
- Software-, Multimedia-Entwickler und Programmierer,
- 3.
- Entwickler von Schaltkreisen und IT-Systemen und
- 4.
- Fachkraft für IT-Consulting
Zitierungen von § 3 IT-ArGV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 IT-ArGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IT-ArGV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 IT-ArGV Absolventen deutscher Hochschulen
... im Bundesgebiet aufhalten und eine Beschäftigung gemäß § 3 im Anschluss an den erfolgreichen Abschluss des Studiums ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5370/a73855.htm