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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.12.2008 aufgehoben
§ 4 - Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie (IT-ArGV)
V. v. 11.07.2000 BGBl. I S. 1146; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 860-3-18 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.08.2000; FNA: 860-3-18 Sozialgesetzbuch
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§ 4 Absolventen deutscher Hochschulen
Die Arbeitserlaubnis kann auch Ausländern erteilt werden, die sich im Zusammenhang mit einem Hochschul- oder Fachhochschulstudium mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie im Bundesgebiet aufhalten und eine Beschäftigung gemäß § 3 im Anschluss an den erfolgreichen Abschluss des Studiums aufnehmen.
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