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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.12.2008 aufgehoben

§ 6 - Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie (IT-ArGV)

V. v. 11.07.2000 BGBl. I S. 1146; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 860-3-18 Sozialgesetzbuch
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§ 6 Beantragungszeitraum und Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis



(1) Die erstmalige Arbeitserlaubnis kann bis zum 31. Dezember 2004 beantragt werden.

(2) Die Arbeitserlaubnis wird bei der Erteilung auf die Dauer der Beschäftigung, längstens auf fünf Jahre befristet. Bei mehreren aufeinander folgenden Beschäftigungen dürfen die Arbeitserlaubnisse bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von fünf Jahren erteilt werden.

(3) Nach Erteilung der erstmaligen Arbeitserlaubnis können weitere Arbeitserlaubnisse unabhängig von der Arbeitsmarktlage erteilt werden.

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