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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.12.2008 aufgehoben

§ 7 - Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie (IT-ArGV)

V. v. 11.07.2000 BGBl. I S. 1146; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 860-3-18 Sozialgesetzbuch
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§ 7 Durchführungsvorschriften



(1) Über die Erteilung der Arbeitserlaubnis oder deren Zusicherung soll die Agentur für Arbeit in der Regel innerhalb einer Frist von einer Woche entscheiden, sobald die für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen.

(2) Die einem Arbeitgeber vor der Einreise der Fachkraft von der Agentur für Arbeit gegebene Zusicherung, die Arbeitserlaubnis zu erteilen, ersetzt für die ersten drei Monate der Beschäftigung des Arbeitnehmers die Arbeitserlaubnis.