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WachsAusbV
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§ 2 - Wachszieher-Ausbildungsverordnung (WachsAusbV)
V. v. 21.12.1984
BGBl. 1985 I S. 14
; aufgehoben durch
§ 20
V. v. 16.07.2015
BGBl. I S. 1308
Geltung ab 01.08.1985; FNA: 806-21-1-118
Berufliche Bildung
1 weitere Fassung
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wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 1
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§ 3
§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs
§ 2 wird in
1 Vorschrift zitiert
Der Ausbildungsberuf Wachszieher/Wachszieherin wird staatlich anerkannt.
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Zitierungen von
§ 2 WachsAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 WachsAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WachsAusbV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 1 WachsAusbV Anwendungsbereich
... nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach §
2
anerkannten ...
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