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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2015 aufgehoben
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§ 4 - Wachszieher-Ausbildungsverordnung (WachsAusbV)
V. v. 21.12.1984 BGBl. 1985 I S. 14; aufgehoben durch § 20 V. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1308
Geltung ab 01.08.1985; FNA: 806-21-1-118 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1985; FNA: 806-21-1-118 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Pflegen und Warten der Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen,
- 6.
- Eigenschaften und Verwendung der Roh- und Hilfsstoffe,
- 7.
- Verarbeiten von Dochten,
- 8.
- Verarbeiten von Wachsen,
- 9.
- Entwerfen und Herstellen von einfachen Kerzenverzierungen,
- 10.
- Herstellen und Verarbeiten von Wachsplatten,
- 11.
- Herstellen von Formen,
- 12.
- Patinieren und Bemalen von Kerzen, Reliefs und Plastiken.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- in der Fachrichtung Kerzenherstellung:
- a)
- Herstellungsverfahren,
- b)
- Herstellen von Kerzen;
- 2.
- in der Fachrichtung Wachsbildnerei:
- a)
- Entwerfen von Reliefs, Plastiken und Kerzenverzierungen,
- b)
- Herstellen von Reliefs, Plastiken und Kerzenverzierungen,
- c)
- Verzieren von Kerzen und Wachsstöcken.
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Zitierungen von § 4 WachsAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WachsAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WachsAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 WachsAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5371/a73867.htm