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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 7 - Wachszieher-Ausbildungsverordnung (WachsAusbV)
V. v. 21.12.1984 BGBl. 1985 I S. 14; aufgehoben durch § 20 V. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1308
Geltung ab 01.08.1985; FNA: 806-21-1-118 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1985; FNA: 806-21-1-118 Berufliche Bildung
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§ 7 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5371/a73870.htm