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§ 17 - Investitionsvorranggesetz (InVorG)

neugefasst durch B. v. 04.08.1997 BGBl. I S. 1996; zuletzt geändert durch Artikel 588 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 22.07.1992; FNA: III-19-4 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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§ 17 Wahlrecht des Berechtigten, Auskunftsanspruch



(1) Soweit dem Berechtigten nach anderen Vorschriften eine Entschädigung zusteht, kann er diese wahlweise anstelle der in § 16 bezeichneten Rechte in Anspruch nehmen.

(2) Der Anmelder kann von dem Verfügungsberechtigten Auskünfte über alle Tatsachen verlangen, die für die Wahrnehmung seiner Rechte nach diesem Gesetz erforderlich sind.

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Zitierungen von § 17 InVorG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 InVorG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InVorG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 InVorG Vorhaben in Vorhaben- und Erschließungsplänen
... der Länder oder der Kommunen erforderlich sind. (5) Die §§ 11, 16 und 17 gelten entsprechend. (6) § 12 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß ...