Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 27 - Investitionsvorranggesetz (InVorG)

neugefasst durch B. v. 04.08.1997 BGBl. I S. 1996; zuletzt geändert durch Artikel 588 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 22.07.1992; FNA: III-19-4 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
|

§ 27 Antragsfrist



Ein Verfahren nach diesem Gesetz kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 eingeleitet werden. Satz 1 gilt nicht für Verfahren nach den §§ 13 bis 15 und 21 bis 21b. Nach dem 31. Dezember 1998 gelten § 18 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 dieses Gesetzes und § 7 Abs. 8 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1993 (BGBl. I S. 622) nur für Verfahren nach § 7 Abs. 5 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch in Verbindung mit den genannten Vorschriften.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 27 InVorG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 InVorG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InVorG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zur Verlängerung der Frist in § 27 des Investitionsvorranggesetzes
V. v. 18.12.1998 BGBl. I S. 3818; aufgehoben durch Artikel 204 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
§ 1 InVorG§27VerlG Verlängerung der Frist nach § 27 des Investitionsvorranggesetzes
... in § 27 Satz 1 des Investitionsvorranggesetzes bezeichnete Frist wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 ...