Tools:
Update via:
Änderung § 40 SVG vom 09.08.2008
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 11 BwEinsatzBerStG am 9. August 2008 und Änderungshistorie des SVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 40 SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung | § 40 SVG n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 40 | (Text neue Fassung)§ 40 Eingliederung von Berufssoldaten in das Erwerbsleben |
Jedem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit endet, wird die Eingliederung in das spätere Berufsleben nach den §§ 4, 7 und 8 erleichtert. Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an notwendigen Berufsorientierungspraktika kann im Umfang des § 7 Abs. 4 gewährt werden. | 1 Jedem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit endet, wird die Eingliederung in das spätere Berufsleben nach den §§ 3a, 4, 7 und 8 erleichtert. 2 Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem notwendigen Berufsorientierungspraktikum kann im Umfang des § 7 Abs. 4 gewährt werden. 3 § 7a gilt entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/538/al0-13579.htm