Änderung § 1a SVG vom 01.10.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1a SVG, alle Änderungen durch Artikel 2 SVReformG am 1. Oktober 2021 und Änderungshistorie des SVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1a SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 1a SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2024) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1a Regelung durch Gesetz


(Text alte Fassung)

(1) Die Versorgung der Soldaten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(Text neue Fassung)

(1) Die Versorgung der Soldaten und ihrer Hinterbliebenen wird auf Grund eines Gesetzes gewährt.

(2) 1 Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. 2 Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2024) 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed