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Änderung § 11b SVG vom 01.10.2021

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§ 11b SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 11b SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11b Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung


(Text neue Fassung)

§ 11b Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen


vorherige Änderung

(1) 1 In der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versicherte Empfängerinnen oder Empfänger von Übergangsgebührnissen erhalten während des regelmäßigen Bezugs von Übergangsgebührnissen einen Beitragszuschuss zu ihren Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe der Hälfte der auf Grundlage der Übergangsgebührnisse zu entrichtenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung, wenn sie

1. nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch pflichtversichert oder

2. freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert

sind. 2
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 61 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht.

(2) 1 Bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versicherte Empfängerinnen oder Empfänger von Übergangsgebührnissen erhalten während des regelmäßigen Bezugs der Übergangsgebührnisse einen Zuschuss zu ihren Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und des Elften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen. 2 Der Anspruch erstreckt sich auch auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Angehörige, die bei Versicherung der Empfängerin oder des Empfängers von Übergangsgebührnissen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie in der sozialen Pflegeversicherung nach § 25 des Elften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert wären. 3 Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 61 Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften besteht. 4 Die Höhe des Zuschusses entspricht der Hälfte des Beitragssatzes nach § 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie der Hälfte des Beitragssatzes nach § 55 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch unter Zugrundelegung der Übergangsgebührnisse als beitragspflichtige Einnahme. 5 Sind die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung niedriger als die Beiträge, die auf der Grundlage der Übergangsgebührnisse als Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung zu entrichten wären, wird als Zuschuss höchstens die Hälfte des Betrages gezahlt, den die Empfängerin oder der Empfänger von Übergangsgebührnissen für seine private Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen hat.

(3) 1 Die Absätze 1 und 2 gelten auch für einen Zeitraum, für den nach § 11 Absatz 7 Satz 1 Übergangsgebührnisse nicht zustehen. 2 Bei der Bemessung des Zuschusses ist in diesem Zeitraum das Versorgungskrankengeld als beitragspflichtige Einnahme zugrunde zu legen.

(4) 1 In der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherte ehemalige Soldaten auf Zeit, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, können auf Antrag ab dem Beginn der Rente einen Unterhaltsbeitrag zu ihren Beiträgen zur Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung erhalten, sofern sie die Vorversicherungszeit zur Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nur auf Grund ihrer Dienstzeit nicht erfüllt haben. 2 Der Unterhaltsbeitrag darf nicht höher sein als der Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlich zu entrichtenden Beiträgen und den Beiträgen, die bei einer Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner zu entrichten wären. 3 Ein Unterhaltsbeitrag wird nicht gewährt, sofern die beitragspflichtigen Einnahmen des ehemaligen Soldaten auf Zeit 50 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch überschreiten. 4 Bei Unterschreiten dieser Grenze kommt ein Unterhaltsbeitrag dann in Betracht, wenn die zu entrichtenden Beiträge mehr als 15 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des ehemaligen Soldaten auf Zeit betragen. 5 Die wirtschaftlichen Verhältnisse der ehemaligen Soldaten auf Zeit sind angemessen zu berücksichtigen.



(1) 1 In der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versicherte Empfänger von Übergangsgebührnissen erhalten während des regelmäßigen Bezugs von Übergangsgebührnissen einen Beitragszuschuss zu ihren Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe der Hälfte der auf Grundlage der Übergangsgebührnisse zu entrichtenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung, wenn sie

1. nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind oder

2. freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.

2 Beitragszuschussempfänger nach Satz 1, denen der Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 Satz 2 zusteht, erhalten daneben einen Zuschuss in Höhe der Hälfte der auf Grundlage des Unterschiedsbetrags nach § 47 Absatz 1 Satz 2 zu entrichtenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung. 3
Der Anspruch nach den Sätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 61 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht.

(2) 1 Bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versicherte Empfänger von Übergangsgebührnissen erhalten während des regelmäßigen Bezugs der Übergangsgebührnisse einen Zuschuss zu ihren Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, wenn sie Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen nach dem Fünften und dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entsprechen. 2 Der Anspruch erstreckt sich auch auf einen Zuschuss zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für Angehörige, die bei Versicherung des Empfängers von Übergangsgebührnissen in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 25 des Elften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert wären. 3 Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 61 Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften besteht. 4 Die Höhe des Zuschusses entspricht der Hälfte des ermäßigten Beitragssatzes nach § 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie der Hälfte des Beitragssatzes nach § 55 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch unter Zugrundelegung der Übergangsgebührnisse als beitragspflichtige Einnahme. 5 Beitragszuschussempfänger nach Satz 1, denen der Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 Satz 2 zusteht, erhalten daneben einen Zuschuss, dessen Höhe sich nach den in Satz 4 benannten Kriterien bei Zugrundelegung des Unterschiedsbetrags nach § 47 Absatz 1 Satz 2 als beitragspflichtige Einnahme richtet. 6 Sind die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung niedriger als die Beiträge, die auf der Grundlage der Übergangsgebührnisse und des Unterschiedsbetrags nach § 47 Absatz 1 Satz 2 als Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung zu entrichten wären, werden als Zuschüsse nach den Sätzen 1, 2 und 5 höchstens die Hälfte der Beiträge gezahlt, die der Empfänger von Übergangsgebührnissen für die private Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen hat.

(3) 1 Absatz 2 gilt auch für einen Zeitraum, für den nach § 11 Absatz 7 Satz 1 Übergangsgebührnisse nicht zustehen. 2 Bei der Bemessung des Zuschusses ist in diesem Zeitraum das Versorgungskrankengeld als beitragspflichtige Einnahme zugrunde zu legen.

(4) 1 In der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherte frühere Soldaten auf Zeit, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, können auf Antrag ab dem Beginn der Rente einen Unterhaltsbeitrag zu ihren Beiträgen zur Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung erhalten, sofern sie die Vorversicherungszeit zur Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nur auf Grund ihrer Dienstzeit nicht erfüllt haben. 2 Der Unterhaltsbeitrag darf nicht höher sein als der Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlich zu entrichtenden Beiträgen und den Beiträgen, die bei einer Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner zu entrichten wären. 3 Ein Unterhaltsbeitrag wird nicht gewährt, sofern die beitragspflichtigen Einnahmen des früheren Soldaten auf Zeit 50 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch überschreiten. 4 Bei Unterschreiten dieser Grenze kommt ein Unterhaltsbeitrag dann in Betracht, wenn die zu entrichtenden Beiträge mehr als 15 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des früheren Soldaten auf Zeit betragen. 5 Die wirtschaftlichen Verhältnisse der früheren Soldaten auf Zeit sind angemessen zu berücksichtigen.

(5) 1 Für Empfänger von Übergangsgebührnissen sind Beiträge zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen, wenn wegen einer durchgeführten Nachversicherung in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 3 Satz 1 Nummer 2b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. 2 Dies gilt auch für Zeiten vor Durchführung der Nachversicherung, wenn auf Grund des mit der Durchführung der Nachversicherung nach § 3 Satz 1 Nummer 2b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch eingetretenen rückwirkenden Wegfalls der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Bezugs der Übergangsgebührnisse Beiträge von der gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten sind.

(6) 1 Die Beiträge nach Absatz 5 werden nach dem jeweils gültigen Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird. 2 § 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. 3 Für Empfänger von Übergangsgebührnissen, denen auf Grund von Absatz 5 Beitragszahlungen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zustehen und die auf Grund einer selbständigen Tätigkeit nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, gilt § 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass anstelle des Einkommens aus weiteren Versicherungsfällen das Arbeitseinkommen nach § 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen ist.


(heute geltende Fassung)