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Änderung § 13 SVG vom 01.10.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 13 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit


(1) 1 Übergangsbeihilfe erhalten

1. Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu sechs Monaten, wenn ihr Dienstverhältnis endet

(Text alte Fassung)

a) wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in das Dienstverhältnis berufen sind (§ 54 Absatz 1 des Soldatengesetzes), oder

(Text neue Fassung)

a) wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder

b) wegen Dienstunfähigkeit,

2. Eignungsübende nach dem Eignungsübungsgesetz, die nach der Eignungsübung nicht als Soldaten auf Zeit übernommen werden.

2 Die Übergangsbeihilfe beträgt 105 Euro für jeden vollen Monat der Wehrdienstzeit nach Satz 1, im Übrigen 3,50 Euro je Tag. 3 Zusätzlich wird für die folgenden Personen ein Überbrückungszuschuss gewährt, wenn sie mit der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 zum Zeitpunkt der Entlassung in einem gemeinsamen Haushalt leben:

1. ein Überbrückungszuschuss in Höhe von 400 Euro

a) für den Ehegatten oder

b) für die Mutter oder den Vater eines Kindes der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 sowie

2. ein Überbrückungszuschuss in Höhe von 200 Euro

a) für die unterhaltsberechtigten Kinder der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 sowie

b) für die unterhaltsberechtigten Kinder des Ehegatten, die von der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 zwar nicht abstammen, aber bis zum Dienstantritt ganz oder überwiegend unterhalten worden sind oder ohne den Wehrdienst ganz oder überwiegend unterhalten worden wären.

4 Der Überbrückungszuschuss nach Satz 3 wird nicht gewährt, wenn der Soldat im unmittelbaren Anschluss an das nach Satz 1 beendete Dienstverhältnis freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leistet. 5 § 12 Absatz 8 gilt entsprechend.



(heute geltende Fassung)