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Änderung § 3 SVG vom 12.02.2009

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§ 3 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 3 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3


(Text neue Fassung)

§ 3 Zweck und Arten


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(1) Die Leistungen der Berufsförderung und der befristeten Dienstzeitversorgung sollen den Soldaten auf Zeit nach Eignung, Neigung und Leistungsfähigkeit eine individuelle Qualifizierung ermöglichen, sie auf die Zeiten der zivilberuflichen Bildung und der Tätigkeits- oder Beschäftigungssuche vorbereiten, diese Zeiten finanziell absichern und ihnen zu einer angemessenen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben verhelfen.



(1) 1 Die Leistungen der Berufsförderung und der befristeten Dienstzeitversorgung sollen den Soldaten auf Zeit nach Eignung, Neigung und Leistungsfähigkeit eine individuelle Qualifizierung ermöglichen, sie auf die Zeiten der zivilberuflichen Bildung und der Tätigkeits- oder Beschäftigungssuche vorbereiten, diese Zeiten finanziell absichern und die Soldaten auf Zeit bei der Tätigkeits- und Beschäftigungssuche unterstützen. 2 Alle Leistungen der Berufsförderung dienen der angemessenen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Die Berufsförderung der Soldaten auf Zeit umfasst

1. die Beratung in Fragen der schulischen und beruflichen Bildung sowie der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§ 3a),

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2. die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 4 und 7 Abs. 2),



2. die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 4, 5 Absatz 1a und § 7 Absatz 4),

3. den Besuch von Lehrgängen an einer Bundeswehrfachschule (§ 5),

vorherige Änderung nächste Änderung

4. die Förderung der beruflichen Bildung am Ende und nach der Wehrdienstzeit in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen (§ 5) und



4. die Förderung der beruflichen Bildung in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen (§ 5) und

5. Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§§ 7 bis 10).

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(3) Als Berufsförderung der Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes) oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) Leistenden kann die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen nach Absatz 2 Nr. 2 gewährt werden. § 3a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.



(3) 1 Als Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistenden können die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 4 und 7 Absatz 2) sowie Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§ 7 Absatz 1 und 7) gewährt werden. 2 § 3a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit umfasst

vorherige Änderung

1. Übergangsgebührnisse,

2. Ausgleichsbezüge,

3. Übergangsbeihilfe,

4. Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 Satz 2 und

5. Sonderzahlung
nach § 47 Abs. 3 und 4.



1. die Übergangsgebührnisse,

2. die Ausgleichsbezüge,

3. die Übergangsbeihilfe,

4. den Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit,

5. den
Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 Satz 2,

6. die Einmalzahlungen
nach § 89b.