Tools:
Update via:
Änderung § 26a SVG vom 12.02.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 26a SVG, alle Änderungen durch Artikel 5 MilPersGleiFoG am 12. Februar 2009 und Änderungshistorie des SVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 26a SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung | § 26a SVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 26a | (Text neue Fassung)§ 26a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes |
(1) Der nach § 26 Abs. 1 bis 4, § 27 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 94b Abs. 3 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Soldat im Ruhestand | (1) 1 Der nach § 26 Abs. 1 bis 4, § 27 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 94b Abs. 3 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Soldat im Ruhestand |
(Textabschnitt unverändert) 1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat, 2. a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 3 des Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder | |
b) wegen Erreichens einer Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist, 3. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht hat und 4. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 5 bezieht; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat 325 Euro nicht überschreiten. Bei Offizieren, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet wurden und als solche in den Ruhestand versetzt werden, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Ruhegehaltssatz frühestens von dem Zeitpunkt an erhöht, zu dem sie als Offiziere des Truppendienstes wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wären oder wegen Überschreitens der ihrem Dienstgrad entsprechenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand hätten versetzt werden können. (2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 74 Abs. 1 erfasst werden, nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Begründung des Soldatenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind, bis zum Höchstsatz von 66,97 vom Hundert. In den Fällen des § 26 Abs. 10 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung des Satzes 1 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen; § 26 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Soldat im Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet. Sie endet vorher, wenn der Soldat im Ruhestand 1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder 3. ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit. § 35 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß. (4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Berufssoldaten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein. (5) Steht ein einmaliger Ausgleich nach § 2 Nr. 7 der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung zu, werden die auf den Absätzen 1 bis 4 beruhenden Erhöhungen des Ruhegehaltes, soweit durch sie die jeweilige Mindestversorgung überstiegen wird, auf den einmaligen Ausgleich angerechnet, bis dessen Höhe durch die Summe dieser monatlichen Erhöhungen des Ruhegehaltes erreicht wird. | b) wegen Erreichens einer Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist und 3. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht hat. 2 Bei Offizieren, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet wurden und als solche in den Ruhestand versetzt werden, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Ruhegehaltssatz frühestens von dem Zeitpunkt an erhöht, zu dem sie als Offiziere des Truppendienstes wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wären oder wegen Erreichens der ihrem Dienstgrad entsprechenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand hätten versetzt werden können. (2) 1 Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie vor Begründung des Soldatenverhältnisses zurückgelegt worden sind; unberücksichtigt bleiben 1. Pflichtbeitragszeiten, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden sind, 2. Pflichtbeitragszeiten, für die Leistungen nach § 74 Absatz 1 Satz 1 vorübergehend gewährt werden. 2 Die Erhöhung ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden; der erhöhte Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. 3 In den Fällen des § 26 Absatz 10 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. 4 Für die Berechnung nach Satz 1 wird die Gesamtzahl der Kalendermonate in Jahre umgerechnet. 5 Dabei werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. 6 Das Ergebnis wird kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. (3) 1 Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Soldat im Ruhestand die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. 2 Sie endet vorher, wenn der Soldat im Ruhestand 1. aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird. 3 § 35 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß. (4) 1 Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. 2 Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Berufssoldaten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. 3 Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/538/al0-16913.htm