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Änderung § 87 SVG vom 12.02.2009
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§ 87 SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung | § 87 SVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1063; dieses geändert durch Artikel 3 G. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 353 |
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(Text alte Fassung) § 87 | (Text neue Fassung)§ 87 Dienstzeitversorgung |
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung führt die Versorgung nach dem Zweiten Teil dieses Gesetzes bei Behörden der Bundeswehrverwaltung durch. § 10 Abs. 4 und § 10a bleiben unberührt. (2) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absatzes 1 gelten, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des § 41 Abs. 2 handelt, die §§ 172, 174 und 175 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend; bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses sind jedoch die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung über das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren (§ 23 der Wehrbeschwerdeordnung) anzuwenden. | (1) 1 Das Bundesministerium der Verteidigung führt die Versorgung nach Teil 2 dieses Gesetzes bei Behörden der Bundeswehrverwaltung durch. 2 Einzelne Aufgaben können bei Behörden im Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums durchgeführt werden. 3 § 10 Abs. 4 und § 10a bleiben unberührt. (2) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absatzes 1 gelten, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des § 41 Abs. 2 handelt, die §§ 126 bis 128 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend; bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses sind jedoch die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung über das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren (§ 23 der Wehrbeschwerdeordnung) anzuwenden. |
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