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Änderung § 90 SVG vom 12.02.2009

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§ 90 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 90 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 90


(Text neue Fassung)

§ 90 Anrechnung von Geldleistungen


vorherige Änderung

(1) Ein Berufssoldat, der in der Zeit vom 1. Januar 1927 bis zum 31. Dezember 1944 geboren ist und bis zum 31. Dezember 1975 zum ersten Male als Soldat eingestellt worden ist, erhält beim Eintritt in den Ruhestand einen einmaligen Betrag, der bei einem Ruhegehalt bis zu 65 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge 1.534 Euro beträgt. Dieser Betrag verringert sich, ausgenommen in den Fällen des § 27, mit jedem weiteren Vomhundert des Ruhegehaltes über 65 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge hinaus um 153,40 Euro. Stirbt der Soldat vor Eintritt in den Ruhestand, so erhalten seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen und, wenn der Tod infolge einer Wehrdienstbeschädigung eingetreten ist, auch seine Verwandten der aufsteigenden Linie, die nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 40 des Beamtenversorgungsgesetzes Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag haben, einen einmaligen Betrag in Höhe von zwei Dritteln des Betrages, den der Verstorbene erhalten hätte, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, so wird der Betrag unter ihnen im Verhältnis der Bezüge nach dem Zweiten Teil dieses Gesetzes aufgeteilt.

(2) Der Betrag nach Absatz 1 wird nicht gewährt, wenn der Höchstruhegehaltssatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erreicht wird oder die Hinterbliebenenbezüge aus einem solchen Ruhegehalt zu berechnen sind.




1 Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens gewährt werden, sind Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden. 2 Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst werden. 3 Nicht anzurechnen sind Leistungen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der Soldaten oder anderen Angehörigen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung beruhen; dies gilt nicht in den Fällen des § 86.