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Änderung § 92b SVG vom 01.01.2011
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§ 92b SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | § 92b SVG n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
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(Text alte Fassung) § 92b | (Text neue Fassung)§ 92b Verteilung der Versorgungslasten bei Übernahme von Berufssoldaten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn |
Wird ein Berufssoldat der Bundeswehr in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn übernommen und stimmt das Bundesministerium der Verteidigung der Übernahme vorher zu, ist § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: | 1 Wird ein Berufssoldat der Bundeswehr in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn übernommen und stimmt das Bundesministerium der Verteidigung der Übernahme vorher zu, ist § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: |
(Textabschnitt unverändert) 1. An die Stelle der Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes treten die entsprechenden soldatenversorgungsrechtlichen Vorschriften. | |
2. An die Stelle der in § 107b Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes geforderten Voraussetzungen tritt eine Wehrdienstzeit von mindestens drei Jahren ab der Ernennung zum Berufssoldaten. 3. Bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 ist der Vergleich auf der Grundlage der jeweiligen Besoldungsgruppe vorzunehmen. | 2. An die Stelle der in § 107b Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes geforderten Voraussetzungen tritt eine Wehrdienstzeit von mindestens drei Jahren ab der Ernennung zum Berufssoldaten. 3. Bei Anwendung des § 107b Absatz 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes ist der Vergleich auf der Grundlage der jeweiligen Besoldungsgruppe vorzunehmen. 2 Bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist. 3 In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwenden. |
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