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Änderung § 4 SVG vom 01.07.2011

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§ 4 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 4 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4


(Text neue Fassung)

§ 4 Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung


vorherige Änderung

(1) Während der Wehrdienstzeit bieten die für die Berufsförderung zuständigen Stellen (Berufsförderungsdienste) Bildungsmaßnahmen an, an denen Soldaten auf Zeit und Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst Leistende unentgeltlich teilnehmen können.

(2) Ist nach dem Förderungsplan im Sinne des § 3a Abs. 2 vorgesehen, dass ein bestimmtes schulisches oder fachberufliches Bildungsziel schon im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, kann im Einzelfall ausnahmsweise die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen anderer Anbieter gefördert werden.

(3) Auf die dienstzeitbegleitende Förderung nach den Absätzen 1 und 2 besteht kein Anspruch. Die Einrichtung interner sowie die Förderung externer Bildungsmaßnahmen steht unter dem Vorbehalt ausreichend verfügbarer Haushaltsmittel.



(1) Während der Wehrdienstzeit bieten Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienste - interne Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung an, an denen Soldaten auf Zeit oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende unentgeltlich teilnehmen können.

(2) Ist für Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von weniger als vier Jahren und für freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende im Förderungsplan im Sinne des § 3a Absatz 2 vorgesehen, dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bildungsziel im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, kann im Einzelfall die Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung anderer Anbieter gefördert werden.

(3) 1 Auf die dienstzeitbegleitende Förderung nach den Absätzen 1 und 2 besteht kein Anspruch. 2 Sie steht unter dem Vorbehalt ausreichend verfügbarer Haushaltsmittel.

(4) 1 Bei internen Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung, die auf Grund ihres Inhalts geeignet sind, für eine Vielzahl von Berufen förderlich zu sein (Basisqualifizierungen), ist abweichend von § 3a Absatz 1 Satz 2 eine vorherige Berufsberatung nicht notwendig. 2 Zu den Basisqualifizierungen zählen nicht Maßnahmen zur Erlangung von schulischen und beruflichen Abschlüssen, von Abschlüssen im Rahmen des Hochschulrahmengesetzes sowie von Fahrerlaubnissen. 3 Über die Eignung einer Maßnahme im Sinne des Satzes 1 entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm benannte Stelle.



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