Änderung § 45 SVG vom 13.12.2011

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§ 45 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2011 geltenden Fassung
§ 45 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2024) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 45


(Text neue Fassung)

§ 45 Anwendungsbereich


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bei der Anwendung der gemeinsamen Vorschriften gelten



(1) 1 Bei der Anwendung der gemeinsamen Vorschriften gelten

(Textabschnitt unverändert)

1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 als Ruhegehalt,

2. ein Unterhaltsbeitrag, der im Gnadenwege gewährt wird, als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,

vorherige Änderung

3. die Übergangsgebührnisse als Ruhegehalt. Dies gilt auch bei Weiterzahlung an die Hinterbliebenen (§ 11 Abs. 6 Satz 2 und 3, § 11a Abs. 2), außer für die Anwendung des § 53.

(2) Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinterbliebene (§ 43) gilt § 63 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. Hierbei gilt ein nach § 43 Abs. 2 gewährter Unterhaltsbeitrag als Witwen- oder Waisengeld.



3. die Übergangsgebührnisse als Ruhegehalt.

2 Satz 1 Nummer 3
gilt auch bei Weiterzahlung an die Hinterbliebenen (§ 11 Absatz 6 Satz 4 und 5, § 11a Absatz 2), außer für die Anwendung des § 53.

(2) 1 Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinterbliebene (§ 43) gilt § 63 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. 2 Hierbei gilt ein nach § 43 Abs. 2 gewährter Unterhaltsbeitrag als Witwen- oder Waisengeld.

(3) Die Empfänger der Versorgungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 gelten als Soldaten im Ruhestand, als Witwen oder Waisen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2024) 



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