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Änderung § 11 SVG vom 22.03.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 SVG, alle Änderungen durch Artikel 9 2. BPersVGuaÄndG am 22. März 2012 und Änderungshistorie des SVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 11 SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.03.2012 geltenden Fassung | § 11 SVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1063; dieses geändert durch Artikel 3 G. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 353 |
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(Text alte Fassung) § 11 | (Text neue Fassung)§ 11 Übergangsgebührnisse |
(1) 1 Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren erhalten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit endet. 2 Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit ein Dienstverhältnis als Berufssoldat begründet wird. 3 Der Anspruch auf Übergangsgebührnisse endet, wenn der ehemalige Soldat auf Zeit während des Bezugszeitraums erneut in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit berufen wird. | (1) 1 Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren erhalten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit endet. 2 Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit ein Dienstverhältnis als Berufssoldat begründet wird. 3 Der Anspruch auf Übergangsgebührnisse endet, wenn der frühere Soldat auf Zeit während des Bezugszeitraums erneut in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit berufen wird. |
(Textabschnitt unverändert) (2) 1 Übergangsgebührnisse werden gewährt nach einer Dienstzeit von | |
1. vier und weniger als sechs Jahren für sieben Monate, 2. sechs und weniger als acht Jahren für ein Jahr, 3. acht und weniger als zwölf Jahren für ein Jahr und neun Monate, 4. zwölf und mehr Jahren für drei Jahre. 2 Soldaten auf Zeit, deren Förderungsanspruch sich nach § 5 Abs. 9 Satz 2 bestimmt, erhalten Übergangsgebührnisse nach Satz 1 Nr. 3 für ein Jahr und nach Satz 1 Nr. 4 für zwei Jahre. 3 Die Gewährung ergänzender Zeiten der Freistellung vom militärischen Dienst nach § 5 Abs. 11 führt zu einer entsprechenden Verkürzung der Bezugszeiträume der Übergangsgebührnisse nach den Sätzen 1 und 2. (3) 1 Die Übergangsgebührnisse betragen 75 vom Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats; war ein Soldat auf Zeit im letzten Monat ohne Dienstbezüge beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt, gelten als Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden Dienstbezüge. 2 Bei der Berechnung ist der Familienzuschlag (§ 47 Abs. 1 Satz 1) bis zur Stufe 1 zugrunde zu legen. 3 Die Übergangsgebührnisse erhöhen sich auf 90 vom Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats, wenn und solange während des Bezugszeitraums an einer nach § 5 geförderten Bildungsmaßnahme in Vollzeitform teilgenommen wird. 4 Der jeweilige Bemessungssatz der Übergangsgebührnisse vermindert sich um 15 vom Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats, wenn und solange während des Bezugszeitraums Erwerbseinkommen, das kein Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des § 53 Abs. 6 ist, oder Einkünfte auf Grund einer Bildungsmaßnahme erzielt werden, die höher sind als der Betrag dieser Verminderung. (4) 1 Wird die Förderungsdauer nach § 5 Abs. 12 zu Gunsten einer Vollzeitausbildung verlängert, sind für die Zeit der Verlängerung gekürzte Übergangsgebührnisse über die in Absatz 2 bestimmten Zeiträume hinaus zu gewähren. 2 Die Höhe der Übergangsgebührnisse begrenzt sich auf die Anwärterbezüge nach § 59 Abs. 2 und § 61 des Bundesbesoldungsgesetzes eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes; ein Einkommen aus der Bildungsmaßnahme ist anzurechnen. (5) Übergangsgebührnisse können den Soldaten auf Zeit, die nach einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren auf eigenen Antrag entlassen worden sind, in den Grenzen der Absätze 2 und 3 in dem zeitlichen und finanziellen Umfang bewilligt werden, wie es übergangsweise zur Sicherung des Lebensunterhalts notwendig ist. (6) 1 Die Übergangsgebührnisse werden grundsätzlich in Monatsbeträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. 2 Die Zahlung kann auf Antrag längstens für sechs Jahre aufgeschoben oder unterbrochen werden, wenn dadurch Nachteile für die Umsetzung des Förderungsplans oder für die Eingliederung vermieden werden können. 3 Beim Tod des Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag dem überlebenden Ehegatten oder seinen Abkömmlingen weiterzuzahlen. 4 Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 3 nicht vorhanden, sind die Übergangsgebührnisse den Eltern weiterzuzahlen. 5 Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a haben, sind die Sätze 3 und 4 nicht anzuwenden. (7) 1 Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeitraum nicht zu, für den Versorgungskrankengeld nach § 16 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, gewährt wird. 2 Dieser Zeitraum wird in die Zeiträume nach den Absätzen 2 und 4 nicht eingerechnet. | 1. 4 und weniger als 5 Jahren für 12 Monate, 2. 5 und weniger als 6 Jahren für 18 Monate, 3. 6 und weniger als 7 Jahren für 24 Monate, 4. 7 und weniger als 8 Jahren für 30 Monate, 5. 8 und weniger als 9 Jahren für 36 Monate, 6. 9 und weniger als 10 Jahren für 42 Monate, 7. 10 und weniger als 11 Jahren für 48 Monate, 8. 11 und weniger als 12 Jahren für 54 Monate und 9. 12 und mehr Jahren für 60 Monate. 2 Soldaten auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 5 Absatz 9 erhalten Übergangsgebührnisse entsprechend der dort festgelegten Dauer der Förderung. 3 Die Bezugszeiträume nach den Sätzen 1 und 2 verkürzen sich um 1. Zeiten einer Verlängerung nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes, in der während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 6 erzielt wird, 2. Zeiten einer Freistellung vom militärischen Dienst nach § 5 Absatz 11. 4 Die Bezugszeiträume verkürzen sich ferner um den Umfang einer Minderung nach Maßgabe des § 5 Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 bis 8 und 10; bei einer Verkürzung nach Absatz 10 verbleibt ein Anspruch auf Übergangsgebührnisse von mindestens sechs Monaten, jedes weitere vollständig abgeleistete Dienstjahr erhöht den Anspruch um einen weiteren Monat. (3) 1 Die Übergangsgebührnisse betragen 75 Prozent der Dienstbezüge des letzten Monats; war ein Soldat auf Zeit im letzten Monat ohne Dienstbezüge beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt, gelten als Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden Dienstbezüge. 2 Bei der Berechnung ist der Familienzuschlag (§ 47 Abs. 1 Satz 1) bis zur Stufe 1 zugrunde zu legen. 3 Die Übergangsgebührnisse erhöhen sich um einen Bildungszuschuss, wenn und solange während des Bezugszeitraums an einer nach § 5 geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung in Vollzeitform teilgenommen wird; in diesem Fall beträgt der Bildungszuschuss 25 Prozent der Dienstbezüge des letzten Monats. 4 Einkünfte auf Grund einer geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung werden auf den Bildungszuschuss bis zu dessen Höhe angerechnet. (4) 1 Wird die Förderungsdauer nach § 5 Abs. 12 zu Gunsten einer Vollzeitausbildung verlängert, sind für die Zeit der Verlängerung gekürzte Übergangsgebührnisse über die in Absatz 2 bestimmten Zeiträume hinaus zu gewähren. 2 Die Höhe der Übergangsgebührnisse begrenzt sich auf die Anwärterbezüge nach § 59 Abs. 2 und § 61 des Bundesbesoldungsgesetzes eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes unter Berücksichtigung des Familienzuschlages bis zur Stufe 1; ein Einkommen aus der Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung ist anzurechnen. 3 Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren werden Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 3 gewährt. (5) Übergangsgebührnisse können den Soldaten auf Zeit, die nach einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren auf eigenen Antrag nach § 55 Absatz 3 des Soldatengesetzes entlassen worden sind, in den Grenzen der Absätze 2 und 3 in dem zeitlichen und finanziellen Umfang bewilligt werden, wie es übergangsweise zur Sicherung des Lebensunterhalts notwendig ist. (6) 1 Die Übergangsgebührnisse werden in Monatsbeträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. 2 Die Zahlung kann auf Antrag höchstens zweimal für insgesamt längstens 24 Monate aufgeschoben oder unterbrochen werden; dies gilt nicht für Monate, in denen Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 6 Satz 1 bezogen wird. 3 Soweit es der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben dient, kann die für die Zahlung von Übergangsgebührnissen zuständige Stelle in begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage, die Zahlung für den gesamten Anspruchszeitraum oder für mehrere Monate in einer Summe zulassen; für diesen Zeitraum gilt der Anspruch auf Übergangsgebührnisse mit der Zahlung als abgegolten. 4 Beim Tod des Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag dem überlebenden Ehegatten oder seinen Abkömmlingen weiterzuzahlen. 5 Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 4 nicht vorhanden, sind die Übergangsgebührnisse den Eltern weiterzuzahlen. 6 Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a haben, sind die Sätze 4 und 5 nicht anzuwenden. (7) 1 Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeitraum nicht zu, für den Versorgungskrankengeld nach § 16 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, gewährt wird. 2 Dieser Zeitraum wird in die Zeiträume nach den Absätzen 2 und 4 nicht eingerechnet. |
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