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Änderung § 102 SVG vom 26.07.2012

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§ 102 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2012 geltenden Fassung
§ 102 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
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§ 102 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 102 Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes


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(1) 1 Für die am 26. Juli 2012 vorhandenen Versorgungsempfänger sowie für die Soldaten, die vor dem Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 12. April 2013 geltenden Fassung angetreten oder eine Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz geleistet haben, gilt weiterhin das bisherige Recht, sofern zwischen den Dienstverhältnissen keine Unterbrechung bestand. 2 Der Bemessungssatz der Übergangsgebührnisse vermindert sich nach § 11 Absatz 3 Satz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung, solange auf Grund einer Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung Einkünfte erzielt werden, die höher sind als der Betrag dieser Verminderung. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die bei Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes vorhandenen Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis nach § 45a des Soldatengesetzes bis zum 31. Dezember 2017 umgewandelt wird. 4 § 3 Absatz 1, § 3a Absatz 3, § 5 Absatz 5, 8 und 11, § 6 Absatz 1 und 2, die §§ 7, 7a und 11 Absatz 4 und 6, die §§ 11a und 12 Absatz 7 sowie die §§ 13a, 13e, 21, 44, 45, 59, 89a und 101 sind in der seit dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) 1 Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt für Soldaten auf Zeit, die vor dem 26. Juli 2012 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 12. April 2013 geltenden Fassung angetreten haben, das Soldatenversorgungsgesetz in der ab dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung, wenn

1. ihr Dienstverhältnis nach dem 23. Mai 2015 nach § 40 Absatz 2 des Soldatengesetzes verlängert wird oder

2. sie dies beantragen, ihre Wehrdienstzeit mindestens auf sechs Jahre festgesetzt ist und die Weiterverwendung zur Sicherstellung der Deckung des Personalbedarfs erforderlich ist.

2 Die Höhe des Anspruchs nach § 5 Absatz 10 darf in den Fällen des Satzes 1 die Höhe des Förderungsanspruchs nach § 5 Absatz 10 in der vor dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung nicht unterschreiten.

(3) Auf Soldaten auf Zeit, die nach dem 25. Juli 2012 erneut in ein Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden, ist § 13a Absatz 1 Satz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse die nach § 13a Absatz 1 Satz 4 zustehende Förderungsdauer nicht übersteigen darf.