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Änderung § 4 SVG vom 13.04.2013

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§ 4 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.04.2013 geltenden Fassung
§ 4 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2024) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4


(Text neue Fassung)

§ 4 Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung


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(1) Während der Wehrdienstzeit bieten die für die Berufsförderung zuständigen Stellen (Berufsförderungsdienste) interne Bildungsmaßnahmen an, an denen Soldaten auf Zeit oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistende unentgeltlich teilnehmen können.

(2) Ist für Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von weniger als vier Jahren und für freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistende im Förderungsplan im Sinne des § 3a Absatz 2 vorgesehen, dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bildungsziel im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, kann im Einzelfall ausnahmsweise die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen anderer Anbieter gefördert werden.



(1) Während der Wehrdienstzeit bieten Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienste - interne Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung an, an denen Soldaten auf Zeit oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende unentgeltlich teilnehmen können.

(2) Ist für Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von weniger als vier Jahren und für freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende im Förderungsplan im Sinne des § 3a Absatz 2 vorgesehen, dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bildungsziel im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, kann im Einzelfall die Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung anderer Anbieter gefördert werden.

(Textabschnitt unverändert)

(3) 1 Auf die dienstzeitbegleitende Förderung nach den Absätzen 1 und 2 besteht kein Anspruch. 2 Sie steht unter dem Vorbehalt ausreichend verfügbarer Haushaltsmittel.

vorherige Änderung

 


(4) 1 Bei internen Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung, die auf Grund ihres Inhalts geeignet sind, für eine Vielzahl von Berufen förderlich zu sein (Basisqualifizierungen), ist abweichend von § 3a Absatz 1 Satz 2 eine vorherige Berufsberatung nicht notwendig. 2 Zu den Basisqualifizierungen zählen nicht Maßnahmen zur Erlangung von schulischen und beruflichen Abschlüssen, von Abschlüssen im Rahmen des Hochschulrahmengesetzes sowie von Fahrerlaubnissen. 3 Über die Eignung einer Maßnahme im Sinne des Satzes 1 entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm benannte Stelle.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2024)