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Änderung § 59 SVG vom 13.04.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 59 SVG, alle Änderungen durch Artikel 2 VerfFEG am 13. April 2013 und Änderungshistorie des SVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 59 SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.04.2013 geltenden Fassung | § 59 SVG n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392 |
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(Text alte Fassung) § 59 | (Text neue Fassung)§ 59 Erlöschen und Wiederaufleben der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene |
(Textabschnitt unverändert) (1) 1 Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt 1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt, 2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet, 3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet, | |
4. für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im ordentlichen Strafverfahren wegen Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils, | 4. für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im ordentlichen Strafverfahren wegen Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat, Gefährdung der äußeren Sicherheit oder Volksverhetzung strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils, |
5. für jeden Berechtigten, der auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. 2 Die §§ 5 und 52 des Soldatengesetzes gelten entsprechend. | |
(2) 1 Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, b und d, Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen gegeben sind. 2 Im Falle einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes Einkommen der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes (§ 26 Abs. 7 Satz 2 und § 43 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 24 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes) übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 angerechnet. 3 Das Waisengeld nach Satz 2 wird über das 27. Lebensjahr hinaus nur gewährt, wenn 1. die Behinderung bei Vollendung des 27. Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem sich nach § 32 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung befunden hat, und 2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält. 4 Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag auch dann gewährt, wenn die Waise vor Ablauf des Monats, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet, entweder den Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leistet oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz befindet. | (2) 1 Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die Waise 1. das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und a) sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet, b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder c) einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet; 2. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn a) die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und b) die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht unterhält. 2 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 erhöht sich die für den Anspruch auf Waisengeld oder den Eintritt der Behinderung maßgebende Altersbegrenzung für eine Waise, die einen der in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Dienste geleistet oder eine in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes genannte Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen Dienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. 3 Die Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um den Zeitraum, der der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern des gesetzlichen Zivildienstes entspricht; § 32 Absatz 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. 4 Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 wird Waisengeld ungeachtet der Höhe des Einkommens der Waise gewährt. 5 Soweit ihr Einkommen jedoch das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 26 Absatz 7 Satz 2 und § 43 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 24 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1 angerechnet. 6 Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, wenn die Waise vor Ablauf des Monats, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet, einen freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes als Probezeit leistet oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes befindet; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. |
(3) 1 Hat eine Witwe geheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 anzurechnen. 2 Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. 3 Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich. (4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und die Absätze 2 und 3 gelten nicht in den Fällen des § 11 Absatz 6 Satz 4 und des § 11a Abs. 2. |
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