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Änderung § 21 SVG vom 11.01.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 21 SVG, alle Änderungen durch Artikel 10 BesStMG am 11. Januar 2017 und Änderungshistorie des SVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 21 SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.01.2017 geltenden Fassung | § 21 SVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 |
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(Text alte Fassung) § 21 | (Text neue Fassung)§ 21 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit |
(Textabschnitt unverändert) 1 Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 20 erhöht sich um die Zeit, die | |
1. ein Soldat im Ruhestand zurückgelegt hat a) in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Berufssoldat, Beamter, Richter oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen, b) in einer Tätigkeit im Sinne des § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, | 1. ein Soldat im Ruhestand in einem seine Arbeitskraft voll beanspruchenden Dienstverhältnis als Berufssoldat, Beamter, Richter oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen, |
2. im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden ist, bis zu drei Jahren, wenn die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach dem 31. Dezember 2011 erfolgt ist. | |
2 § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2 gilt entsprechend. 3 Für die Anwendung des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt außerdem § 64 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. | 2 § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 gilt entsprechend. 3 Für die Anwendung des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt außerdem § 64 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. |
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