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Änderung § 24 SVG vom 11.01.2017
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§ 24 SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.01.2017 geltenden Fassung | § 24 SVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 |
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(Text alte Fassung) § 24 | (Text neue Fassung)§ 24 Sonstige Zeiten |
Die Zeit, während der ein Berufssoldat nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor seinem Eintritt in die Bundeswehr | Die Zeit, während der ein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr |
(Textabschnitt unverändert) 1. besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für seine Verwendung in einem Fachgebiet in der Bundeswehr bilden, oder | |
2. als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes tätig gewesen ist, | 2. als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewesen ist, |
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit, jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus, berücksichtigt werden. |
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