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Änderung § 65 SVG vom 11.01.2017
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§ 65 SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.01.2017 geltenden Fassung | § 65 SVG n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
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(Text alte Fassung) § 65 | (Text neue Fassung)§ 65 Krankheits- und Gewahrsamszeiten |
Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der sich ein Berufssoldat nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor seinem Eintritt in die Bundeswehr | Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der sich ein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr |
(Textabschnitt unverändert) 1. insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahrsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung) oder 2. auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes im Sinne der §§ 20, 64 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 oder als Folge eines Gewahrsams im Sinne der Nummer 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat. |
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