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Änderung § 11a SVG vom 09.08.2019

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§ 11a SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 11a SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11a


(Text neue Fassung)

§ 11a Ausgleichsbezüge


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Inhaber eines Eingliederungsscheins erhalten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses an Stelle von Übergangsgebührnissen Ausgleichsbezüge. 2 Die Ausgleichsbezüge werden gewährt beim Bezug

1. von Anwärterbezügen als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder von Bezügen in einem sonstigen Ausbildungsverhältnis als Beamter auf Widerruf in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Bezügen und dem Grundgehalt der Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf Zeit,

2. von Dienstbezügen als Beamter in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt dieser Dienstbezüge und dem Grundgehalt der Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf Zeit,

längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren. 3 Auf die Ausgleichsbezüge finden die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes über den Kaufkraftausgleich entsprechende Anwendung. 4 Bei Teilzeitbeschäftigung ist § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden. 5 Der Anspruch auf Ausgleichsbezüge erlischt, wenn das Beamtenverhältnis nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit endet.

vorherige Änderung

(2) 1 Stirbt ein ehemaliger Soldat auf Zeit, der einen Anspruch auf Ausgleichsbezüge hat, ist § 11 Absatz 6 Satz 4 und 5 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vom Ersten des auf den Sterbemonat folgenden Monats an Übergangsgebührnisse für einen Zeitraum zu zahlen sind, für den sie dem Verstorbenen ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheins künftig noch zugestanden hätten. 2 Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a haben, ist Satz 1 nicht anzuwenden.



(2) 1 Stirbt ein früherer Soldat auf Zeit, der einen Anspruch auf Ausgleichsbezüge hat, ist § 11 Absatz 6 Satz 4 und 5 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vom Ersten des auf den Sterbemonat folgenden Monats an Übergangsgebührnisse für einen Zeitraum zu zahlen sind, für den sie dem Verstorbenen ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheins künftig noch zugestanden hätten. 2 Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a haben, ist Satz 1 nicht anzuwenden.

(heute geltende Fassung)