Tools:
Update via:
Änderung § 15 SVG vom 09.08.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 15 SVG, alle Änderungen durch Artikel 18 BwEinsatzBerStG am 9. August 2019 und Änderungshistorie des SVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 15 SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung | § 15 SVG n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
---|---|
(Text alte Fassung)§ 15 | (Text neue Fassung)§ 15 Entstehen des Anspruchs |
(Textabschnitt unverändert) (1) 1 Nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand besteht Anspruch auf Ruhegehalt, im Falle der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand erst nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gezahlt werden. 2 Bezüge, die einem Soldaten im Ruhestand nach oder entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, gelten als Ruhegehalt. (2) 1 Als Dienstzeit nach § 44 Abs. 5 des Soldatengesetzes wird die Zeit berücksichtigt, die ruhegehaltfähig ist; § 20 Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden. 2 Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähige Dienstzeit gelten oder nach § 22 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen; § 22 Satz 3 und § 64 Absatz 1 Satz 2 sind nicht anzuwenden. 3 Satz 2 gilt nicht für Zeiten, die der Berufssoldat bis zum 2. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/538/al0-74805.htm