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Änderung § 15 SVG vom 09.08.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 15 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 15 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung)

§ 15


(Text neue Fassung)

§ 15 Entstehen des Anspruchs


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand besteht Anspruch auf Ruhegehalt, im Falle der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand erst nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gezahlt werden. 2 Bezüge, die einem Soldaten im Ruhestand nach oder entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, gelten als Ruhegehalt.

(2) 1 Als Dienstzeit nach § 44 Abs. 5 des Soldatengesetzes wird die Zeit berücksichtigt, die ruhegehaltfähig ist; § 20 Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden. 2 Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähige Dienstzeit gelten oder nach § 22 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen; § 22 Satz 3 und § 64 Absatz 1 Satz 2 sind nicht anzuwenden. 3 Satz 2 gilt nicht für Zeiten, die der Berufssoldat bis zum 2. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat.



(heute geltende Fassung) 

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