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Änderung § 40 SVG vom 09.08.2019
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§ 40 SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung | § 40 SVG n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
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(Text alte Fassung) § 40 | (Text neue Fassung)§ 40 Eingliederung von Berufssoldaten in das Erwerbsleben |
1 Jedem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit endet, wird die Eingliederung in das spätere Berufsleben nach den §§ 3a, 4, 7 und 8 erleichtert. 2 Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem notwendigen Berufsorientierungspraktikum kann im Umfang des § 7 Abs. 4 gewährt werden. *) --- *) Anm. d. Red.: in der Neubekanntmachung v. 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054) wird in Satz 2 fälschlicherweise auf § 7a Abs. 4 verwiesen | 1 Jedem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit endet, wird die Eingliederung in das spätere Berufsleben nach den §§ 3a, 4, 7 und 8 erleichtert. 2 Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem notwendigen Berufsorientierungspraktikum kann im Umfang des § 7 Abs. 4 gewährt werden. 3 § 7a gilt entsprechend. |
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