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Änderung § 56 SVG vom 09.08.2019
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§ 56 SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung | § 56 SVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932 |
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(Text alte Fassung) § 56 | (Text neue Fassung)§ 56 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung |
1 Ein ehemaliger Soldat verliert das Recht auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung in den Fällen des § 53 Abs. 1 und des § 57 Abs. 1 des Soldatengesetzes oder durch Entscheidung eines Wehrdienstgerichts. 2 § 12 Abs. 8 und § 38 Abs. 2 bleiben unberührt. | 1 Ein früherer Soldat verliert das Recht auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung in den Fällen des § 53 Abs. 1 und des § 57 Abs. 1 des Soldatengesetzes oder durch Entscheidung eines Wehrdienstgerichts. 2 § 12 Abs. 8 und § 38 Abs. 2 bleiben unberührt. |
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