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Änderung § 68 SVG vom 09.08.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 68 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 68 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 68


(Text neue Fassung)

§ 68 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Als ruhegehaltfähig sollen auch Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Berufssoldat vor der Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten in einem Beschäftigungsverhältnis bei einer deutschen zivilen Dienstgruppe bei den Stationierungsstreitkräften gestanden hat.



 
(heute geltende Fassung) 

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