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Änderung § 68 SVG vom 09.08.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 68 SVG, alle Änderungen durch Artikel 18 SVReformG am 9. August 2019 und Änderungshistorie des SVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 68 SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung | § 68 SVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932 |
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(Text alte Fassung) § 68 | (Text neue Fassung)§ 68 (aufgehoben) |
Als ruhegehaltfähig sollen auch Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Berufssoldat vor der Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten in einem Beschäftigungsverhältnis bei einer deutschen zivilen Dienstgruppe bei den Stationierungsstreitkräften gestanden hat. |
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