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Änderung § 13 SVG vom 01.01.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 SVG, alle Änderungen durch Artikel 13 SVReformG am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie des SVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 13 SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 13 SVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit | |
(1) 1 Übergangsbeihilfe erhalten 1. Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu sechs Monaten, wenn ihr Dienstverhältnis endet | |
(Text alte Fassung) a) wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in das Dienstverhältnis berufen sind (§ 54 Absatz 1 des Soldatengesetzes), oder | (Text neue Fassung) a) wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder |
b) wegen Dienstunfähigkeit, 2. Eignungsübende nach dem Eignungsübungsgesetz, die nach der Eignungsübung nicht als Soldaten auf Zeit übernommen werden. | |
2 Die Übergangsbeihilfe beträgt 105 Euro für jeden vollen Monat der Wehrdienstzeit nach Satz 1, im Übrigen 3,50 Euro je Tag. 3 Zusätzlich wird für die folgenden Personen ein Überbrückungszuschuss gewährt, wenn sie mit dem Soldaten in einem gemeinsamen Haushalt leben, und zwar: 1. für die in § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a bis c des Unterhaltssicherungsgesetzes genannten Personen ein Zuschuss in Höhe von 400 Euro und 2. für die in § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d und e des Unterhaltssicherungsgesetzes genannten Kinder in Höhe von 200 Euro. | 2 Die Übergangsbeihilfe beträgt 105 Euro für jeden vollen Monat der Wehrdienstzeit nach Satz 1, im Übrigen 3,50 Euro je Tag. 3 Zusätzlich wird für die folgenden Personen ein Überbrückungszuschuss gewährt, wenn sie mit der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 zum Zeitpunkt der Entlassung in einem gemeinsamen Haushalt leben: 1. ein Überbrückungszuschuss in Höhe von 400 Euro a) für den Ehegatten oder b) für die Mutter oder den Vater eines Kindes der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 sowie 2. ein Überbrückungszuschuss in Höhe von 200 Euro a) für die unterhaltsberechtigten Kinder der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 sowie b) für die unterhaltsberechtigten Kinder des Ehegatten, die von der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 zwar nicht abstammen, aber bis zum Dienstantritt ganz oder überwiegend unterhalten worden sind oder ohne den Wehrdienst ganz oder überwiegend unterhalten worden wären. |
4 Der Überbrückungszuschuss nach Satz 3 wird nicht gewährt, wenn der Soldat im unmittelbaren Anschluss an das nach Satz 1 beendete Dienstverhältnis freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leistet. 5 § 12 Absatz 8 gilt entsprechend. |
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