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Änderung § 2 SVG vom 09.08.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 SVG, alle Änderungen durch Artikel 11 WehrRÄndG 2008 am 9. August 2008 und Änderungshistorie des SVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 2 SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung | § 2 SVG n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2008 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
(Text alte Fassung) (1) Wehrdienstzeit nach diesem Gesetz ist die Zeit vom Tage des tatsächlichen Diensteintritts in die Bundeswehr bis zum Ablauf des Tages, an dem das Dienstverhältnis endet. Der Grundwehrdienst wird jedoch mit seiner gesetzlich festgesetzten Dauer angerechnet. Nicht angerechnet wird die Zeit, um deren Dauer sich der Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses nach § 56 Abs. 2 Satz 3 der Wehrdisziplinarordnung verschiebt. Die für die Versorgung der Soldaten auf Zeit maßgebliche Wehrdienstzeit beginnt für die Soldaten, die am 3. Oktober 1990 als Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit der Nationalen Volksarmee Soldaten der Bundeswehr geworden sind, abweichend von Satz 1 am Tage ihrer Ernennung zum Soldaten auf Zeit der Bundeswehr. (2) Bei Anwendung des § 8 ist für Soldaten auf Zeit mit Vordienstzeiten in der Nationalen Volksarmee als anrechenbare Wehrdienstzeit auch die Zeit des in der Nationalen Volksarmee geleisteten Wehrdienstes bis zur Dauer des Grundwehrdienstes zu berücksichtigen. Maßgeblich für den Umfang der Anrechnung ist die jeweilige Dauer des Grundwehrdienstes im früheren Bundesgebiet im Zeitpunkt der Begründung des Wehrdienstverhältnisses in der Nationalen Volksarmee. Bei Anwendung des § 8a Abs. 1 bis 3 bestimmt sich der Zeitraum einer Wehrdienstzeit von nicht mehr als drei Jahren unter Einbeziehung von Vordienstzeiten in der Nationalen Volksarmee. | (Text neue Fassung) (1) 1 Wehrdienstzeit nach diesem Gesetz ist die Zeit vom Tage des tatsächlichen Diensteintritts in die Bundeswehr bis zum Ablauf des Tages, an dem das Dienstverhältnis endet. 2 Der Grundwehrdienst wird jedoch mit seiner gesetzlich festgesetzten Dauer angerechnet. 3 Nicht angerechnet wird die Zeit, um deren Dauer sich der Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses nach § 56 Abs. 2 Satz 3 der Wehrdisziplinarordnung verschiebt. 4 Die für die Versorgung der Soldaten auf Zeit maßgebliche Wehrdienstzeit beginnt für die Soldaten, die am 3. Oktober 1990 als Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit der Nationalen Volksarmee Soldaten der Bundeswehr geworden sind, abweichend von Satz 1 am Tage ihrer Ernennung zum Soldaten auf Zeit der Bundeswehr. (2) 1 Bei Anwendung des § 8 ist für Soldaten auf Zeit mit Vordienstzeiten in der Nationalen Volksarmee als anrechenbare Wehrdienstzeit auch die Zeit des in der Nationalen Volksarmee geleisteten Wehrdienstes bis zur Dauer des Grundwehrdienstes zu berücksichtigen. 2 Maßgeblich für den Umfang der Anrechnung ist die jeweilige Dauer des Grundwehrdienstes im früheren Bundesgebiet im Zeitpunkt der Begründung des Wehrdienstverhältnisses in der Nationalen Volksarmee. |
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