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Änderung § 40 SVG vom 09.08.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 40 SVG, alle Änderungen durch Artikel 11 WehrRÄndG 2008 am 9. August 2008 und Änderungshistorie des SVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 40 SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung | § 40 SVG n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2008 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629 |
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(Textabschnitt unverändert) § 40 | |
(Text alte Fassung) Jedem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit endet, wird die Eingliederung in das spätere Berufsleben nach den §§ 4, 7 und 8 erleichtert. Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an notwendigen Berufsorientierungspraktika kann im Umfang des § 7 Abs. 4 gewährt werden. | (Text neue Fassung) Jedem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit endet, wird die Eingliederung in das spätere Berufsleben nach den §§ 3a, 4, 7 und 8 erleichtert. Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem notwendigen Berufsorientierungspraktikum kann im Umfang des § 7 Abs. 4 gewährt werden. |
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