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Änderung § 45 SVG vom 09.08.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 45 SVG, alle Änderungen durch Artikel 11 WehrRÄndG 2008 am 9. August 2008 und Änderungshistorie des SVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 45 SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung | § 45 SVG n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2008 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629 |
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(Textabschnitt unverändert) § 45 | |
(1) Bei der Anwendung der gemeinsamen Vorschriften gelten 1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 als Ruhegehalt, 2. ein Unterhaltsbeitrag, der im Gnadenwege gewährt wird, als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, | |
(Text alte Fassung) 3. die Übergangsgebührnisse als Ruhegehalt, auch bei Weiterzahlung an die Hinterbliebenen (§ 11 Abs. 5 Satz 2 und 3, § 11a Abs. 2), nicht jedoch im Sinne des § 53. | (Text neue Fassung) 3. die Übergangsgebührnisse als Ruhegehalt. Dies gilt auch bei Weiterzahlung an die Hinterbliebenen (§ 11 Abs. 6 Satz 2 und 3, § 11a Abs. 2), außer für die Anwendung des § 53. |
(2) Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinterbliebene (§ 43) gilt § 63 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. Hierbei gilt ein nach § 43 Abs. 2 gewährter Unterhaltsbeitrag als Witwen- oder Waisengeld. (3) Die Empfänger der Versorgungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 gelten als Soldaten im Ruhestand, als Witwen oder Waisen. |
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