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Änderung § 91b SVG vom 09.08.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 91b SVG, alle Änderungen durch Artikel 11 WehrRÄndG 2008 am 9. August 2008 und Änderungshistorie des SVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 91b SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung | § 91b SVG n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2008 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629 |
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(Textabschnitt unverändert) § 91b | |
(Text alte Fassung) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Auskunftspflicht nach § 60 Abs. 4 verletzt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzig Euro geahndet werden. | (Text neue Fassung) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 60 Abs. 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. |
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Kreiswehrersatzamt. |
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