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Änderung § 106a SVG vom 01.01.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 106a SVG, alle Änderungen durch Artikel 10 BeamtRÄndG 2021 am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie des SVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 106a SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 106a SVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250 |
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(Text alte Fassung) § 106a (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 106a Sonderregelungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie |
(1) 1 Für Soldaten im Ruhestand, die ein Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung erzielen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie steht, beträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2021.150 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1. 2 § 53 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist nicht anzuwenden. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Soldaten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind. (2) Für Empfänger von Übergangsgebührnissen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in Satz 1 genannten Höchstgrenze 150 Prozent der Dienstbezüge treten, aus denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, jedoch unter Zugrundelegung des Grundgehaltes aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1. (3) § 11 Absatz 6 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt bis zum 31. Dezember 2021 nicht für Beschäftigungen nach § 53 Absatz 6 Satz 1, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie stehen. (4) Eine in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nicht als Erwerbseinkommen. (5) Anspruch auf Waisengeld besteht auch dann, wenn wegen der COVID-19-Pandemie 1. eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein freiwilliger Dienst im Sinne des § 59 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe c nicht angetreten werden kann oder 2. die Übergangszeit nach § 59 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b überschritten wird. |
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